Nachdem wir Sie letzte Woche darüber informiert haben, dass die Corona-Testverordnung ab dem 01.03.2023 nicht mehr gültig ist und damit Anforderungen über das Muster-OEGD entfallen, hat die KBV nun auf Ihrer Homepage bekannt gegeben, dass das Muster 10C ebenfalls ab dem 01.03.2023 nicht mehr verwendet werden darf.

 

Was fällt weg?

  • Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
  • Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
  • Test- und Genesenenzertifikate
  • Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
  • Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
  • Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Labor-Tests bei symptomatischen Patienten (erfolgt künftig auf Muster 10)
  • Keine GUID, d.h. keine Nutzung einer App mehr möglich
  • Keine Erfassung von Telefonnummern für die Meldung

https://www.kbv.de/html/themen_49345.php

Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Hierfür verwenden Sie ab dem 1. März 2023 bitte das Formular Muster 10.