Nachdem wir Sie letzte Woche darüber informiert haben, dass die Corona-Testverordnung ab dem 01.03.2023 nicht mehr gültig ist und damit Anforderungen über das Muster-OEGD entfallen, hat die KBV nun auf Ihrer Homepage bekannt gegeben, dass das Muster 10C ebenfalls ab dem 01.03.2023 nicht mehr verwendet werden darf.
Was fällt weg?
- Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
- Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
- Test- und Genesenenzertifikate
- Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
- Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
- Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Labor-Tests bei symptomatischen Patienten (erfolgt künftig auf Muster 10)
- Keine GUID, d.h. keine Nutzung einer App mehr möglich
- Keine Erfassung von Telefonnummern für die Meldung
https://www.kbv.de/html/themen_49345.php
Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Hierfür verwenden Sie ab dem 1. März 2023 bitte das Formular Muster 10.