Durch das Cannabisgesetz (CanG) verändert sich der arbeitsmedizinische Blick auf THC. Für THC als legale Droge werden, analog zum Alkohol, diagnostische Methoden benötigt, die einen Konsum während der Arbeitszeit von einem Freizeitkonsum unterscheiden können.
Bisher wurde Cannabis bzw. THC meist im Urin untersucht. Die Nachweisbarkeit im Urin ist durch das CanG jedoch für viele arbeitsmedizinische Fragestellungen zu lang, da auch ein Konsum in der Freizeit bei Testung während der Arbeitszeit zu einem positiv-Nachweis führen würde. Daher muss eine Testung in einem anderen Körpermaterial erfolgen.
THC im Speichel oder im Blut?
Wir bieten die Testung von THC im Speichel an, und empfehlen für arbeitsmedizinische Fragstellungen einen vorläufigen Bewertungs-Cutoff von 10 µg/l (bezogen auf Speichel, beim Quantisal-Speichelabnahmesystem entspricht das 2,5 µg/l).
- Vorteil von Speichel gegenüber Blut ist die nicht-invasive Probennahme.
- THC im Speichel stammt zu einem großen Anteil aus nach dem Konsum im Mundraum zurückgebliebenem Rauch bzw. Partikeln.
- Mit dem vorläufigen THC im Speichel Cutoff ist nach einem Cannabis-Konsum gemäß Literatur ein positiv-Nachweis für 4-8 Stunden zu erwarten.
Einschränkung: Der Bewertungs-Cutoff für THC im Speichel ist vorläufig.
Alternativ ist auch eine THC-Bestimmung im Blut möglich, jedoch ergeben sich bei regelmäßigem Konsum für THC im Blut höhere Werte und eine Nachweisbarkeit über mehrere Tage (statt nur für ca. 6 Stunden wie nach einem einmaligen Konsum). Daher empfehlen wir die Messung von THC im Blut für suchtmedizinische Fragestellungen zur therapiebegleitenden Diagnostik. Für die Arbeitsmedizin wird die Verwendung eines Bewertungs-Cutoffs von 3,5 µg/l empfohlen (was einer Beeinträchtigung ähnlich wie bei einer Blutalkohol-Konzentration von 0,2 Promille entspricht).
Analyse: Cannabis im Speichel (THC und CBD quantitativ)
Material: Quantisal-Speichelabnahmesystem
Methode: LC-MS/MS
Präanalytik: Probe 3 Tage stabil bei Raumtemperatur
Relevante arbeitsmedizinische Regelungen
Die DGUV Vorschrift 1 regelt, dass Versicherte sich nicht durch den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden (§ 15 Abs. 2). Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter, die nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht mit dieser Arbeit beschäftigen (§ 7 Abs. 2).
Im BG RCI Merkblatt A017 „Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog“ ist Suchtmittelkonsum als Gefährdungs- und Belastungsfaktor aufgeführt und ist daher im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung wurde durch das Cannabisgesetz das Wort „Tabakrauch“ durch die Wörter „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“ ersetzt. Daher ist Cannabis-Rauch und -Dampf auch beim Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Weitere Informationen:
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_595648.jsp