Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung und Tod (§6) bzw. Erregernachweise (§7) meldepflichtig sind.
Bei namentlicher Meldepflicht muss die Krankheit innerhalb von 24 Stunden vom feststellenden Arzt an das für den Aufenthaltsort des Patienten zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Ein entsprechendes Meldeformular steht Ihnen unten zum Download bereit. Für die Auswahl des zuständigen Gesundheitsamtes hält das Robert-Koch-Institut auf seiner Homepage eine entsprechende Suchmaschine bereit.
Die Meldung des Erregernachweises erfolgt durch das Labor an das für den Einsender zuständige Gesundheitsamt. Bei nicht-namentlicher Meldepflicht muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen an das Robert-Koch-Institut erfolgen. Das entsprechende Meldeformular wird automatisch vom Labor zur Verfügung gestellt.