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Der Bewertungsausschuss der KBV hat mit Wirkung zum 1. April 2018 weitreichende Änderungen der Ausnahmekennziffer (AKZ) im Kapitel 32 (Labor) und damit verbunden eine Neuberechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus beschlossen.

Wichtig ist, dass unabhängig vom Volumen der von Ihnen angeforderten Laborleistungen seitens der KV keine Rückforderungen an Sie entstehen werden.

Wir möchten Ihnen gerne einige Erläuterungen zu den Neuerungen geben, maßgeblich ist jedoch ausschließlich die offizielle Beschlussfassung des Bewertungsausschusses nach §87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 412. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil B mit Wirkung zum 1. April 2018.

Praxisrelevante Änderungen

  • Die Zahl der Ausnahmekennziffern (AKZ) wurde auf 16 reduziert. Jeder AKZ wurden bestimmte Laboruntersuchungen/Gebührenordnungspositionen (GOP) zugeordnet, die den Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) nicht belasten. Eine Auflistung der Budget-neutralen Laboruntersuchungen je AKZ finden Sie unter Detailliertere Informationen. Darüber hinaus beauftragte Laboruntersuchungen fließen in die Budgetberechnung mit ein.

  • Für die Übertragung der AKZ an die zuständige KV ist zukünftig der anfordernde Arzt alleine verantwortlich. Für die Berechnung des WiBo werden künftig ausschließlich die in Ihrem Praxisverwaltungssystem hinterlegten bzw. an die KV übermittelten AKZ herangezogen.

  • In einem Behandlungsfall können nun mehrere AKZ angegeben werden, z.B. Diabetiker mit Marcumar-Therapie und Diarrhoe: AKZ 32022, 32015, 32006. Die konsequente Angabe aller zutreffenden AKZ in einem Behandlungsfall erhöht Ihren WiBo.

Allgemeine Änderungen

  • Bei der Berechnung des individuellen Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) werden auch wieder die Behandlungsfälle mit Ausnahmekennziffern berücksichtigt. Dieses ist eine Verbesserung, da der mögliche WiBo summenmäßig größer wird.

  • Die Punktwerte zur Berechnung des WiBo (GOP 32001) wurden für jede Arztgruppe angepasst (siehe Detailliertere Informationen).

  • Bei der Berechnung des WiBo wird nur noch ein Budget berechnet, die bisherige Trennung in Kapitel 32.2 und Kapitel 32.3 entfällt.

  • Die Berechnung des individuellen WiBo ergibt sich in jedem Quartal aus dem Vergleich des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Vergleich zu den arztgruppenspezifischen Fallwerten (siehe Detailliertere Informationen). Die zugrundeliegenden Berechnungsformeln entnehmen Sie bitte der offiziellen Beschlussfassung.

Detailliertere Informationen

Folgende Informationen bieten Ihnen einen tabellarischen Überblick über die aktuellen Ausnahmekennziffern, arztgruppenspezifische Fallwerte sowie eine Auflistung der GOP 32001.

Fläche aus verschiedenen weißen Zahlen in unterschiedlichen Größen
Ausnahmekennziffern mit ausgenommenen GOP
Person in Kittel und mit Stethoskop nutzt ein Tablet
GOP 32001 arztgruppenspezifische Fallwerte
Ausschnittbild der EBM Broschüre Labor Lademannbogen
Infobroschüre EBM Wirtschaftlichkeitsbonus
Ausschnitt der AKZ Broschüre Labor Lademannbogen
Laboranalysen mit Ausnahmekennziffern